TIBRA

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) Arbeitskräfteüberlassung Tibra GmbH

  • 1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, der Tibra GesmbH, kurz Tibra und dem Beschäftigerbetrieb, im folgenden Beschäftiger genannt.

1.2 Tibra und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn Tibra über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin hinaus Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.

1.3 Tibra erklärt, Verträge nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt.

1.4 Tibra wird diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgen. Die AGB können darüber hinaus über die Webseite: www.tibra.at abgerufen und ausgedruckt werden.

1.5 Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB oder zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per Email. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.

1.6 Überlassene Arbeitskräfte von Tibra sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.

  • 2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Tibra sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens Tibra oder durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte nach Angebotslegung durch Tibra zustande.

2.2 Die besonderen Bedingungen der einzelnen Überlassung wie Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes sowie Stundentarife ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Tibra.

2.3 Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens dreißig Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag bei Tibra ist ausreichend und maßgeblich.

  • 3. Leistungsumfang

3.1 Tibra beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

3.2 Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers, Tibra schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

3.3 Tibra ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

3.4 Sollte ein Kunde einen von Tibra vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf von zwölf Monaten nach der Vorstellung der Bewerbungsunterlagen einstellen, wird dies als erfolgreiche Vermittlung angesehen. Tibra ist somit berechtigt, das Erfolgshonorar lt. Tarifliste nachzufordern. Dies gilt auch bei Personen, die in einem Zeitraum von 6 Monaten ab dem erstmaligen Vorstellen bei dem Beschäftiger einen Dienstvertrag mit diesem abschließen, sofern dieser Erstkontakt über Tibra erfolgt ist.

  • 4. Honorar (Stundentarif, Stundensatz)

4.1 Die Höhe des jeweiligen Honorars (Stundentarif, Stundensatz) ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Tibra. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot seitens Tibra erteilt, so kann Tibra jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.

4.2 Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassung, ist Tibra berechtigt, das vereinbarte Honorar (Stundentarif) im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt das vereinbarte Honorar (Stundentarife) auch über diesen Termin hinaus.

4.3 Das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführte Honorar (Stundentarif) beinhaltet sämtliche Lohn/Gehaltskosten sowie alle Lohn/Gehaltsnebenkosten, die von Tibra nach den aktuell geltenden österreichischen Abgabenbestimmungen abzuführen sind. Sollten Zulagen nicht im Stundentarif inkludiert sein, werden diese explizit ausgewiesen und verrechnet. Der angeführte Stundentarif ist zuzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.

4.4 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Tibra zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt bzw. innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug und spesenfrei auf das Konto von Tibra zu überweisen.

4.5 Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger Tibra sämtliche dadurch entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen zu ersetzen.

4.6 Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Tibra mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von Tibra schriftlich anerkannt wurden (Aufrechnungsverbot). Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.

4.7 Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal monatlich zu unterschreibenden und mit Firmenstempel zu versehenden Tätigkeitsnachweise (Stundennachweise). Diese müssen bis spätestens fünften des Folgemonats bei Tibra eingelangt sein. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Sorge dafür zu tragen, dass der Stundennachweis bei Tibra eingeht. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist Tibra – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von Tibra Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von Tibra angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

4.8 Über Aufforderung von Tibra ist der Beschäftiger zur Vorlage einer Bonitätsauskunft verpflichtet. Ergibt diese Auskunft eine unterdurchschnittliche Bonität ist der Beschäftiger verpflichtet, dem Überlasser umgehend eine abstrakte Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes für das bereits fällige und das im nächsten Monat fällig werdende Überlassungsentgelt auszuhändigen.

  • 5. Allgemeine Pflichten des Beschäftigers

5.1  Tibra übermittelt dem Beschäftiger Daten von MitarbeiterInnen oder BewerberInnen entsprechend der Anforderungen des Beschäftigers zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Der Beschäftiger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung der Bestimmungen des DSG und der DSGVO, insbesondere Art 32 (erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit) und zur Mitwirkung hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Betroffenen, wie beispielsweise Auskunftsrechte. Personenbezogene Daten von MitarbeiterInnen oder BewerberInnen, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind vom Beschäftiger unverzüglich zu löschen.

5.2 Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser Tibra für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.

5.3 Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften ordnungsgemäße und sichere Schutzbekleidung, Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.

5.4 Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und er wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind Tibra auf deren Verlangen vorzulegen und es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5.5 Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, für die diese nicht qualifiziert sind. Falls der Beschäftiger beabsichtigt, während der Dauer des Arbeitskräfteeinsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, Tibra davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit Tibra selbst ihren Arbeitskräften neue Anweisungen geben kann.

5.6 Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls Tibra zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung, versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

5.7 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von Tibra verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.

5.8 Der Beschäftiger verpflichtet sich, überlassene Arbeitskräfte von Tibra nicht abzuwerben es sei denn, es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Tibra und dem Beschäftiger getroffen.

5.9 Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund §9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher Tibra derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.

5.10 Tibra ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

5.11 Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger Tibra umgehend in Kenntnis zu setzen. Tibra wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür Sorge tragen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

5.12 Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag bzw. der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Berufsgruppe. Der Beschäftiger hat daher Tibra vor Abschluss des Vertrages vollständig über den anzuwendenden Kollektivvertrag und über allfällige relevante Betriebsvereinbarungen oder ein Arbeitszeitmodell zu informieren.

  • 6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

6.1 Tibra ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: a. der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der er gegenüber Tibra verpflichtet ist, trotz Mahnung und  Setzung einer Nachfrist von mehr als sieben Tagen in Verzug ist; b. der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c. der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; d. über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird; e. im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder die Leistungen von Tibra wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.

6.2 Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist Tibra bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.

6.3 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von Tibra zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz, gegen Tibra geltend machen.

  • 7. Gewährleistung

7.1 Tibra leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Tibra schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

7.2 Tibra leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfbar sind.

7.3 Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Tibra umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

7.4 Liegt ein von Tibra zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

7.5 Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.

7.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

  • 8. Haftung

8.1 Tibra trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Tibra haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.

8.2 Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen Tibra ausgeschlossen. Eine Haftung für überlassene Lenker von Motorfahrzeugen oder Baumaschinen bei Unfällen, sei es für Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger, sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.

8.3 Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen Tibra ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er Tibra für die daraus entstehenden Nachteile. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

8.4 Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet Tibra nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen ist, besteht keine Haftung.

8.5 Der Beschäftiger haftet Tibra für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet. Insbesondere hat der Beschäftiger auch dafür Sorge zu sorgen, dass die überlassene Arbeitskraft die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes idgF einhält. Etwaige Strafen, welche aus Gesetzesübertretungen beim Beschäftiger resultieren, sind von diesem zu tragen.

8.6 Darüber hinaus ist eine Haftung von Tibra auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

  • 9. Allgemeines

9.1 Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger an Tibra umgehend schriftlich bekannt zu geben.

9.2 Für Streitigkeiten zwischen Tibra und dem Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig, das für die auftragsausführende Tibra – Niederlassung maßgeblich ist. Tibra ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.

9.3 Beschäftiger und Tibra vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.

9.4 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Wien vereinbart.

9.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

Stand: 2026